Schlichtungsausschuss

Aufgaben des Schlichtungsausschusses

 

Hauptaufgabe des Schlichtungsausschusses ist es, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine gütliche Regelung anzustreben.

Etwaige Formfehler auf Vereinsebene können durch entsprechende Handlungen des Schlichtungsausschusses behoben werden. Allerdings sind hierbei immer die Bestimmungen der Vereinssatzung und die kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Wichtig: Der Schlichtungsausschuss kann nur dann tätig werden, wenn durch die Vorinstanz eine Entscheidung gefällt wurde und hiergegen Beschwerde geführt wird.

 

 

Verfahrensweise

 

 

  • Die Anrufung des Schlichtungsausschusses hat über den Bezirksverband zu erfolgen.
  • Der Beschwerdeführer erhält schriftliche Bestätigung über den Eingang seiner Beschwerde. (Sachlich beschieden werden nur Beschwerden, die frist- und formgerecht und entsprechend der Vereinssatzung eingereicht worden sind.)
  • Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
  • Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest.
  • Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

Entscheidungen

 

  • Entweder wird der Beschluss der Vorinstanz bestätigt, aufgehoben oder die Sache wird an die Vorinstanz (gegebenenfalls mit entsprechenden Auflagen oder Fristsetzungen) zurückgewiesen.
  • Die Parteien erhalten einen schriftlichen, begründeten Bescheid.
  • Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist entgültig.

 

Verfahrenskosten

 

Der Schlichtungsausschuss erhebt vor der Schlichtung eine Pauschale von 150 €, diese wird nach der Schlichtung genau abgerechtet. Die Einziehung und Weiterleitung der Kosten an den Bezirksverband erfolgt gegebenenfalls durch den Mitgliedsverein.

Das Geld muss min. 14 Tage vor dem Schlichtungstermin auf das Konto des Bezirksverbandes eingezahlt sein.

 

Vorsitzender

  • André Brockmann